Die Frage, wann das Hindernis (iSd § 71 Abs 2 AVG), die versäumte Frist (hier: Berufungsfrist) einzuhalten, aufgehört hat, stellt sich jedenfalls erst dann, wenn die Frist versäumt ist, weil ansonsten ja noch die Möglichkeit der fristgerechten Vornahme der Handlung bestanden hätte.Die Frage, wann das Hindernis (iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG), die versäumte Frist (hier: Berufungsfrist) einzuhalten, aufgehört hat, stellt sich jedenfalls erst dann, wenn die Frist versäumt ist, weil ansonsten ja noch die Möglichkeit der fristgerechten Vornahme der Handlung bestanden hätte.