Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
92/09/0009
Die Frage, wann das Hindernis (iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG), die versäumte Frist (hier: Berufungsfrist) einzuhalten, aufgehört hat, stellt sich jedenfalls erst dann, wenn die Frist versäumt ist, weil ansonsten ja noch die Möglichkeit der fristgerechten Vornahme der Handlung bestanden hätte.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/09/0010 E 21. Mai 1992