Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/09/0009

Rechtssatz

Die Frage, wann das Hindernis (iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG), die versäumte Frist (hier: Berufungsfrist) einzuhalten, aufgehört hat, stellt sich jedenfalls erst dann, wenn die Frist versäumt ist, weil ansonsten ja noch die Möglichkeit der fristgerechten Vornahme der Handlung bestanden hätte.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

92/09/0010 E 21. Mai 1992