Dadurch, daß die belangte Behörde die Dienstnehmereigenschaft in bezug auf bestimmte Dienstnehmer in einem bestimmten Zweigwerk festgestellt hat, hat sie damit jedenfalls nicht etwa eine isolierte (und somit unzulässige) Feststellung der Dienstgebereigenschaft, sondern eine Absprache über einen (hier: allein strittigen) Teilaspekt der Versicherungspflicht vorgenommen (Hinweis: E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 14.11.1980, 753/78, E 20.2.1991, 89/08/0208, E 16.4.1991, 90/08/0153). Insoweit ist die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.