Die Verpflichtung eines Geschäftsführers einer GmbH, "sich ganz und ausschließlich für Firmenbelange einzusetzen", spricht nicht für dessen Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs 2 ASVG, weil derartige Verpflichtungen auch mit anderen Formen einer Beschäftigung als in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vereinbar sind (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980).Die Verpflichtung eines Geschäftsführers einer GmbH, "sich ganz und ausschließlich für Firmenbelange einzusetzen", spricht nicht für dessen Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, weil derartige Verpflichtungen auch mit anderen Formen einer Beschäftigung als in einem Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vereinbar sind (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980).