Entfaltet der Arbeitgeber auf Grund seines Gewerbescheines in seinem Betrieb (Betrieben, Betriebsabteilungen) nur Betriebstätigkeiten, die von der GewO nicht erfaßt sind, ist der entsprechende Kollektivvertrag - ungeachtet des Umstandes, daß die Gewerbeberechtigung nicht ruhend gemeldet ist - insoweit nicht anzuwenden (hier betreibt der Besitzer eines Gewerbescheines als Mitglied der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure eine private Krankenanstalt iVm einer Schule, in welcher Heilmasseure beschäftigt bzw ausgebilet werden).Entfaltet der Arbeitgeber auf Grund seines Gewerbescheines in seinem Betrieb (Betrieben, Betriebsabteilungen) nur Betriebstätigkeiten, die von der GewO nicht erfaßt sind, ist der entsprechende Kollektivvertrag - ungeachtet des Umstandes, daß die Gewerbeberechtigung nicht ruhend gemeldet ist - insoweit nicht anzuwenden (hier betreibt der Besitzer eines Gewerbescheines als Mitglied der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure eine private Krankenanstalt in Verbindung mit einer Schule, in welcher Heilmasseure beschäftigt bzw ausgebilet werden).