Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/06/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/06/0006

Entscheidungsdatum

20.09.1990

Index

L85008 Straßen Vorarlberg

Norm

LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg LStG läßt eine Enteignung nur unter der Voraussetzung zu, daß die konkrete Trassenführung die unter den Gesichtspunkten des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigste ist. Dieses Abstellen auf einen alle diese Umstände berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt schließt es aus, einem der drei Kriterien einen absoluten Vorrang gegenüber den anderen einzuräumen; dies gilt auch für den Landschaftsschutz. Die Behörde hat vielmehr jedem einzelnen dieser Gesichtspunkte (nur) insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als dies bei der geringsten Beeinträchtigung der jeweils anderen beiden möglich ist und ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060006.X03

Im RIS seit

28.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1988060006_19900920X03

Rechtssatz für 92/06/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/06/0228

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

L85008 Straßen Vorarlberg

Norm

LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0267 17. Juni 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0006 E 20. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg LStG läßt eine Enteignung nur unter der Voraussetzung zu, daß die konkrete Trassenführung die unter den Gesichtspunkten des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigste ist. Dieses Abstellen auf einen alle diese Umstände berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt schließt es aus, einem der drei Kriterien einen absoluten Vorrang gegenüber den anderen einzuräumen; dies gilt auch für den Landschaftsschutz. Die Behörde hat vielmehr jedem einzelnen dieser Gesichtspunkte (nur) insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als dies bei der geringsten Beeinträchtigung der jeweils anderen beiden möglich ist und ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060228.X04

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1992060228_19930617X04

Rechtssatz für 93/06/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/06/0212

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

L85008 Straßen Vorarlberg

Norm

LStG Vlbg 1969 §44 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0006 E 20. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg LStG läßt eine Enteignung nur unter der Voraussetzung zu, daß die konkrete Trassenführung die unter den Gesichtspunkten des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigste ist. Dieses Abstellen auf einen alle diese Umstände berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt schließt es aus, einem der drei Kriterien einen absoluten Vorrang gegenüber den anderen einzuräumen; dies gilt auch für den Landschaftsschutz. Die Behörde hat vielmehr jedem einzelnen dieser Gesichtspunkte (nur) insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als dies bei der geringsten Beeinträchtigung der jeweils anderen beiden möglich ist und ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060212.X06

Im RIS seit

28.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014

Dokumentnummer

JWR_1993060212_19940623X06