Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

92/06/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0006 E 20. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg LStG läßt eine Enteignung nur unter der Voraussetzung zu, daß die konkrete Trassenführung die unter den Gesichtspunkten des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigste ist. Dieses Abstellen auf einen alle diese Umstände berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt schließt es aus, einem der drei Kriterien einen absoluten Vorrang gegenüber den anderen einzuräumen; dies gilt auch für den Landschaftsschutz. Die Behörde hat vielmehr jedem einzelnen dieser Gesichtspunkte (nur) insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als dies bei der geringsten Beeinträchtigung der jeweils anderen beiden möglich ist und ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar darzulegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/06/0267 17. Juni 1993