Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
92/06/0228
GRS wie 88/06/0006 E 20. September 1990 RS 2
Paragraph 44, Absatz eins, Vlbg LStG läßt eine Enteignung nur unter der Voraussetzung zu, daß die konkrete Trassenführung die unter den Gesichtspunkten des Verkehrs, der Wirtschaftlichkeit und des Landschaftsschutzes zweckmäßigste ist. Dieses Abstellen auf einen alle diese Umstände berücksichtigenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt schließt es aus, einem der drei Kriterien einen absoluten Vorrang gegenüber den anderen einzuräumen; dies gilt auch für den Landschaftsschutz. Die Behörde hat vielmehr jedem einzelnen dieser Gesichtspunkte (nur) insoweit zum Durchbruch zu verhelfen, als dies bei der geringsten Beeinträchtigung der jeweils anderen beiden möglich ist und ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar darzulegen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/06/0267 17. Juni 1993