Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/06/0080

Entscheidungsdatum

20.08.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Rechtsschutzzieles einer Partei ist nicht nur (oder gar ausschließlich) aus dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz zu entnehmen, sondern jeweils nach den (gesamten) Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Wird der Antrag einer Partei nicht meritorisch erledigt, sondern als mangelhaft belegt zurückgewiesen und erhebt die Partei gegen diesen Bescheid mit der Begründung, das Ansuchen sei ausreichend belegt gewesen, Berufung, dann kann das Rechtsschutzziel der Partei (nämlich eine Beseitigung des Zurückweisungsbescheides zugunsten einer meritorischen Erledigung) nicht zweifelhaft sein, steht doch der Behörde im Falle der meritorischen Erledigung dieser Berufung nur die Möglichkeit offen, entweder den Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben oder die Berufung abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060080.X03

Im RIS seit

20.08.1992

Dokumentnummer

JWR_1992060080_19920820X03

Rechtssatz für 93/06/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/06/0171

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/20 92/06/0080 3

Stammrechtssatz

Die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Rechtsschutzzieles einer Partei ist nicht nur (oder gar ausschließlich) aus dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz zu entnehmen, sondern jeweils nach den (gesamten) Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Wird der Antrag einer Partei nicht meritorisch erledigt, sondern als mangelhaft belegt zurückgewiesen und erhebt die Partei gegen diesen Bescheid mit der Begründung, das Ansuchen sei ausreichend belegt gewesen, Berufung, dann kann das Rechtsschutzziel der Partei (nämlich eine Beseitigung des Zurückweisungsbescheides zugunsten einer meritorischen Erledigung) nicht zweifelhaft sein, steht doch der Behörde im Falle der meritorischen Erledigung dieser Berufung nur die Möglichkeit offen, entweder den Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben oder die Berufung abzuweisen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060171.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1993060171_19931118X02