Verwaltungsgerichtshof
20.08.1992
92/06/0080
Die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Rechtsschutzzieles einer Partei ist nicht nur (oder gar ausschließlich) aus dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz zu entnehmen, sondern jeweils nach den (gesamten) Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Wird der Antrag einer Partei nicht meritorisch erledigt, sondern als mangelhaft belegt zurückgewiesen und erhebt die Partei gegen diesen Bescheid mit der Begründung, das Ansuchen sei ausreichend belegt gewesen, Berufung, dann kann das Rechtsschutzziel der Partei (nämlich eine Beseitigung des Zurückweisungsbescheides zugunsten einer meritorischen Erledigung) nicht zweifelhaft sein, steht doch der Behörde im Falle der meritorischen Erledigung dieser Berufung nur die Möglichkeit offen, entweder den Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben oder die Berufung abzuweisen.