Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/06/0049

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist Aufgabe der Kostenschätzung der belangten Behörde, die Kosten der Ersatzvornahme durch Dritte zu ermitteln. Dabei sind (mögliche) Einsparungen, die sich aufgrund der konkreten betrieblichen Abläufe nur bei einem bestimmten Unternehmer ergeben, ebensowenig zu berücksichtigen wie Eigenleistungen des Beschwerdeführers, der die Einleitung des Verfahrens zur Ersatzvornahme durch seine Untätigkeit selbst verursacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060049.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992060049_19920409X06