Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/06/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/06/0049

Entscheidungsdatum

09.04.1992

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, daß höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuß rückzuerstatten ist, bestehen keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060049.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992060049_19920409X03

Rechtssatz für 94/06/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/06/0240

Entscheidungsdatum

20.04.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/09 92/06/0049 3

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, daß höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuß rückzuerstatten ist, bestehen keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060240.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994060240_19950420X02