Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
92/05/0044
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §70 Abs2;
BauO Wr §73;
BauRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/05/0075 E 15. September 1992
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
93/05/0263 E 14. Dezember 1993
Rechtssatz
Bleibt das ursprüngliche Bauprojekt in seiner Lage unverändert, entfiel durch die Projektsänderungen lediglich das sogenannte "dritte Dachgeschoß", wurden die Gauben verkleinert und zum Teil in den Baukörper geschoben, 4 Dacherker begradigt und die Ausladung der gartenseitigen Balkone im Erdgeschoß und im ersten Dachgeschoß reduziert, sodaß diese Balkone die Baufluchtlinien nun nicht mehr überragen, liegt nur eine Reduktion des ursprünglichen Bauvorhabens vor, durch die der Charakter des ursprünglichen Bauvorhabens nicht geändert wurde (Hinweis E 30.9.1976, VwSlg 7876 A/1976).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen
im Berufungsverfahren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050044.X02
Im RIS seit
11.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1992050044_19920915X02