Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Geschäftszahl

92/05/0044

Rechtssatz

Bleibt das ursprüngliche Bauprojekt in seiner Lage unverändert, entfiel durch die Projektsänderungen lediglich das sogenannte "dritte Dachgeschoß", wurden die Gauben verkleinert und zum Teil in den Baukörper geschoben, 4 Dacherker begradigt und die Ausladung der gartenseitigen Balkone im Erdgeschoß und im ersten Dachgeschoß reduziert, sodaß diese Balkone die Baufluchtlinien nun nicht mehr überragen, liegt nur eine Reduktion des ursprünglichen Bauvorhabens vor, durch die der Charakter des ursprünglichen Bauvorhabens nicht geändert wurde (Hinweis E 30.9.1976, VwSlg 7876 A/1976).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/05/0075 E 15. September 1992

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

93/05/0263 E 14. Dezember 1993