Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13645 A/1992

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/05/0004

Entscheidungsdatum

26.05.1992

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;

Rechtssatz

In einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen noch höher als im Bauland - Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft wohl intensiv sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft bereits dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050004.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050004_19920526X03

Rechtssatz für 95/05/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/05/0217

Entscheidungsdatum

23.01.1996

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/26 92/05/0004 3

Stammrechtssatz

In einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen noch höher als im Bauland - Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft wohl intensiv sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft bereits dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050217.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995050217_19960123X05

Rechtssatz für 96/05/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/05/0105

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §63 Abs1;
BauO Bgld 1969 §86 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/26 92/05/0004 3

Stammrechtssatz

In einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen noch höher als im Bauland - Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft wohl intensiv sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft bereits dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050105.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996050105_19960917X05

Rechtssatz für 97/05/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/05/0286

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/26 92/05/0004 3

Stammrechtssatz

In einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen noch höher als im Bauland - Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft wohl intensiv sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft bereits dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050286.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1997050286_19980224X02

Rechtssatz für 2001/05/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/05/0267

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z5;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0004 E 26. Mai 1992 VwSlg 13645 A/1992 RS 3

Stammrechtssatz

In einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen noch höher als im Bauland - Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft wohl intensiv sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft bereits dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050267.X04

Im RIS seit

01.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001050267_20020425X04