Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2001/05/0267

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0004 E 26. Mai 1992 VwSlg 13645 A/1992 RS 3

Stammrechtssatz

In einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen noch höher als im Bauland - Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft wohl intensiv sind. Das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen ist aber auch in einem Gebiet mit der Widmung Grünland - Landwirtschaft bereits dann überschritten, wenn die - weder gesundheitsgefährlichen noch lebensgefährlichen - Geruchsbelästigungen das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße stören.