Im Entziehungsverfahren gem § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung iSd § 13 Abs 1 legcit in Frage steht, ist die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen, wobei der Gewerbebehörde ausgehend davon die selbständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung gegeben sind (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0127).Im Entziehungsverfahren gem Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973, in dem als Entziehungsgrund eine strafgerichtliche Verurteilung iSd Paragraph 13, Absatz eins, legcit in Frage steht, ist die Bindung der Behörde an das in Betracht kommende rechtskräftige Urteil anzunehmen, wobei der Gewerbebehörde ausgehend davon die selbständige Beurteilung obliegt, ob alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung gegeben sind (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0127).