Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlußgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs 1 Z 1 bzw. Z 2 sind gerichtliche Aussprüche über die BEDINGTE Strafnachsicht nicht von Relevanz. (Hinweis auf E vom 18.6.1982, Zl. 81/04/0195)Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlußgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, sind gerichtliche Aussprüche über die BEDINGTE Strafnachsicht nicht von Relevanz. (Hinweis auf E vom 18.6.1982, Zl. 81/04/0195)