Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

90/04/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0031 E 15. Oktober 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlußgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, sind gerichtliche Aussprüche über die BEDINGTE Strafnachsicht nicht von Relevanz. (Hinweis auf E vom 18.6.1982, Zl. 81/04/0195)