Die Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs 5 KFG setzt nicht voraus, daß "der Führerschein" vorher von der Behörde bescheidmäßig entzogen wird. Vielmehr enthält diese Vorschrift ein eigenes Lenkverbot für die Zeit vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen FührerscheinsDie Verwaltungsübertretung nach Paragraph 76, Absatz 5, KFG setzt nicht voraus, daß "der Führerschein" vorher von der Behörde bescheidmäßig entzogen wird. Vielmehr enthält diese Vorschrift ein eigenes Lenkverbot für die Zeit vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins
(Hinweis E 17.6.1992, 92/02/0006, 0007).