Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1992

Geschäftszahl

92/02/0195

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 76, Absatz 5, KFG setzt nicht voraus, daß "der Führerschein" vorher von der Behörde bescheidmäßig entzogen wird. Vielmehr enthält diese Vorschrift ein eigenes Lenkverbot für die Zeit vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins

(Hinweis E 17.6.1992, 92/02/0006, 0007).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/02/0196