Verwaltungsgerichtshof
21.10.1992
92/02/0195
Die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 76, Absatz 5, KFG setzt nicht voraus, daß "der Führerschein" vorher von der Behörde bescheidmäßig entzogen wird. Vielmehr enthält diese Vorschrift ein eigenes Lenkverbot für die Zeit vor Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins
(Hinweis E 17.6.1992, 92/02/0006, 0007).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
92/02/0196