Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
93/02/0060
Entscheidungsdatum
29.09.1993
Index
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt:
am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0282 1
Stammrechtssatz
Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X02
Dokumentnummer
JWR_1993020060_19930929X02