Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0282

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040282.X01

Im RIS seit

26.02.1991

Dokumentnummer

JWR_1990040282_19910226X01

Rechtssatz für 92/02/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/02/0006

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0282 1

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020006.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017

Dokumentnummer

JWR_1992020006_19920325X01

Rechtssatz für 92/18/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0169

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0282 1

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180169.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1992180169_19920629X02

Rechtssatz für 92/02/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/02/0321

Entscheidungsdatum

31.03.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0282 1

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020321.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992020321_19930331X01

Rechtssatz für 93/02/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/02/0060

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L70712 Spielapparate Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt: am 29.11.1993 93/02/0061, 93/02/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0282 1

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020060.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1993020060_19930929X02