Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
92/02/0006
GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0282 1
Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde nicht erforderlich, daß im Spruch des Berufungsbescheides jene Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muß aus dem Spruch des Berufungsbescheides klar erkennbar sein, welche Teile des erstbehördlichen Straferkenntnisses von der Berufungsbehörde übernommen werden (Hinweis E 12.12.1986, 86/18/0176).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0007