Der Auftrag an den zur Vertretung nach außen Berufenen einer als Arbeitgeber fungierenden GmbH, das Unternehmen so zu führen, daß damit Gewinn erzielt wird, schließt nicht den Befehl zur Begehung von strafbaren Handlungen (hier: Übertretungen des AZG) ein. Im übrigen käme ein solcher Befehl im Hinblick auf den Schutzzweck des AZG nicht als Milderungsgrund in Betracht.