Da geschäftliche oder berufliche Eile keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand darstellt, Vorschriften der StVO zu übertreten, sind dringliche unaufschiebbare berufliche Termine nicht geeignet, den Schuldausschließungsgrund des Notstandes zu erfüllen (Hinweis E 7.11.1966, 965/66).