Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.1991

Geschäftszahl

91/18/0079

Rechtssatz

Da geschäftliche oder berufliche Eile keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand darstellt, Vorschriften der StVO zu übertreten, sind dringliche unaufschiebbare berufliche Termine nicht geeignet, den Schuldausschließungsgrund des Notstandes zu erfüllen (Hinweis E 7.11.1966, 965/66).