Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

91/17/0170

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid betreffend die Nichtstattgebung eines Nachsichtsansuchens nach Paragraph 183, Absatz eins, NÖ LAO 1977 erweist sich als inhaltlich rechtswidrig, wenn darin ganz undifferenziert zum Ausdruck gebracht wird, in der Abgabeneinhebung könne keinesfalls eine Unbilligkeit liegen, wenn dem AbgPfl auf Grund einer privatrechtlichen Zusage der hebeberechtigten Gemeinde eine im gerichtlichen Rechtsweg geltend zu machende Regreßmöglichkeit eingeräumt sei (hier schriftliche Zusage der Gemeinde gegenüber dem Abgabenpflichtigen, seinen Betrieb an die Ortskanalisation ohne jegliche Kosten für ihn und somit auch ohne Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr und einer Kanalbenützungsgebühr anzuschließen; weiters verpflichtet sich die Gemeinde in dieser Zusage zur Schadloshaltung des Abgabenpflichtigen für den Fall der Vorschreibung einer solchen Gebühr). Eine solche, auf die besondere Lage des Falles nicht Bedacht nehmende Rechtsauffassung wird im besonderen auch deswegen dem gesetzlichen Tatbestand der "Unbilligkeit" nicht gerecht, weil sie nicht darauf Bedacht nimmt, daß die Kosten der Prozeßführung die finanziellen Möglichkeiten des Abgabepflichtigen übersteigen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170170.X13

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170170_19940714X13