Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/17/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/17/0128

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
FAG 1979;
F-VG 1948;
LAO NÖ 1977 §182;
LAO NÖ 1977 §183;
VwRallg;

Rechtssatz

Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist vergleiche hiezu auch Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes2, römisch zwei, 149).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170128.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1988170128_19920429X01

Rechtssatz für 90/17/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

90/17/0331

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §101 Abs1;
AbgVG Vlbg 1984 §102 Abs1;
BAO §235 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
F-VG 1948;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 1

Stammrechtssatz

Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist vergleiche hiezu auch Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes2, römisch zwei, 149).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170331.X08

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1990170331_19920925X08

Rechtssatz für 91/17/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6768 F/1993

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/17/0145

Entscheidungsdatum

23.04.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
FAG 1979;
F-VG 1948;
LAO Wr 1962 §181 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 1

Stammrechtssatz

Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist vergleiche hiezu auch Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes2, römisch zwei, 149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1991170145_19930423X07