Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

91/17/0138

Entscheidungsdatum

18.09.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt es NICHT im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müßten, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise bereits ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente habe machen können; die freie Beweiswürdigung bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung ja nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und läßt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (Hinweis E 25.6.1992, 91/16/0057, 0058).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170138.X06

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170138_19920918X06

Rechtssatz für 94/18/0735

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0735

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/18 91/17/0138 6

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt es NICHT im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müßten, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise bereits ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente habe machen können; die freie Beweiswürdigung bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung ja nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und läßt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (Hinweis E 25.6.1992, 91/16/0057, 0058).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180735.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994180735_19951109X02

Rechtssatz für 95/08/0312

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/08/0312

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/18 91/17/0138 6 (hier: Abweisung des Antrages auf Parteienvernehmung mit dem bloßen Hinweis auf die den zu beweisenden Angaben widersprechenden Zeugenaussagen)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt es NICHT im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müßten, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise bereits ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente habe machen können; die freie Beweiswürdigung bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung ja nur auf die bereits vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und läßt es keineswegs zu, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (Hinweis E 25.6.1992, 91/16/0057, 0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080312.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995080312_19971216X02