Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

91/17/0059

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §2 Z3;

Rechtssatz

Wie aus dem Zusammenhalt der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Ziffer 3, Wr VergnügungssteuerG 1987 mit Paragraph eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 (arg: ".... veranstaltete Vergnügungen ...") hervorgeht, bezieht sich die Steuerbefreiung auf die Veranstaltung ALS SOLCHE. Auf diese Veranstaltung stellt das Tatbestandselement "sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden" in Paragraph 2, Ziffer 3, des Gesetzes ab. Nicht jedoch kommt es darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vom Veranstalter selbst oder einem Dritten erfüllt werden oder nicht. Für diese Rechtsansicht spricht auch, daß nach Paragraph 13, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 die Steuerpflicht des Unternehmers der Veranstaltung (lediglich) an den Umstand anknüpft, daß DIESE in dessen Namen oder auf dessen Rechnung durchgeführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170059.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170059_19940415X07