Verwaltungsgerichtshof
15.04.1994
91/17/0059
Wie aus dem Zusammenhalt der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Ziffer 3, Wr VergnügungssteuerG 1987 mit Paragraph eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 (arg: ".... veranstaltete Vergnügungen ...") hervorgeht, bezieht sich die Steuerbefreiung auf die Veranstaltung ALS SOLCHE. Auf diese Veranstaltung stellt das Tatbestandselement "sofern keine alkoholischen Getränke verabreicht werden" in Paragraph 2, Ziffer 3, des Gesetzes ab. Nicht jedoch kommt es darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vom Veranstalter selbst oder einem Dritten erfüllt werden oder nicht. Für diese Rechtsansicht spricht auch, daß nach Paragraph 13, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 die Steuerpflicht des Unternehmers der Veranstaltung (lediglich) an den Umstand anknüpft, daß DIESE in dessen Namen oder auf dessen Rechnung durchgeführt wird.