Die vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 27 ErbStG dient dazu, die Abgabe möglichst rasch und vor der genauen Ermittlung des Sachverhaltes festsetzen zu können (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II 2, Wien 1988, S 210 Mitte).Die vorläufige Abgabenfestsetzung nach Paragraph 27, ErbStG dient dazu, die Abgabe möglichst rasch und vor der genauen Ermittlung des Sachverhaltes festsetzen zu können (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band römisch zwei 2, Wien 1988, S 210 Mitte).