Verwaltungsgerichtshof
17.12.1992
91/16/0137
Die vorläufige Abgabenfestsetzung nach Paragraph 27, ErbStG dient dazu, die Abgabe möglichst rasch und vor der genauen Ermittlung des Sachverhaltes festsetzen zu können (Hinweis Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band römisch zwei 2, Wien 1988, S 210 Mitte).