Ein Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Hinweis E 17.4.1985, 83/11/0221 und E 12.3.1986, 85/03/0166).