Wird ein Bescheid nicht dem zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern dessen Substituten zugestellt, ist dieser Zustellungsmangel jedenfalls dann einer Sanierung gem § 9 Abs 1 zweiter Satz ZustG zugänglich, wenn die Partei selbst (auch) als Empfänger bezeichnet war (Hinweis E 6.6.1984, 83/11/0224; E 17.4.1985, 83/11/0221, E 19.9.1986, 86/17/0120; B 6.3.1987, 86/11/0121; E 20.4.1989, 88/18/0371).Wird ein Bescheid nicht dem zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt, sondern dessen Substituten zugestellt, ist dieser Zustellungsmangel jedenfalls dann einer Sanierung gem Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG zugänglich, wenn die Partei selbst (auch) als Empfänger bezeichnet war (Hinweis E 6.6.1984, 83/11/0224; E 17.4.1985, 83/11/0221, E 19.9.1986, 86/17/0120; B 6.3.1987, 86/11/0121; E 20.4.1989, 88/18/0371).