Der im § 25 Abs 1 FinStrG normierte Strafausschließungsgrund ist an das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen geknüpft, daß das Verschulden des Täters zum einen geringfügig ist, und die Tat zum andern keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.Der im Paragraph 25, Absatz eins, FinStrG normierte Strafausschließungsgrund ist an das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen geknüpft, daß das Verschulden des Täters zum einen geringfügig ist, und die Tat zum andern keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.