Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
91/10/0211
Entscheidungsdatum
02.12.1992
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/10/0212
Rechtssatz
Nennt die Forstbehörde erster Instanz als Bescheidadressat die Vollmachtnehmer "für die bücherlichen Eigentümer Österreichischen Bundesforste", während die belBeh die Rodungsbewilligung "den Österreichischen Bundesforsten vertreten durch" die Vollmachtnehmer erteilt, liegt darin keine unzulässige Auswechslung des Bescheidadressaten, wenn aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides iZm dessen Einleitung und der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß der Wille der Behörde erster Instanz darauf gerichtet war, die Rodungsbewilligung den Österreichischen Bundesforsten zu erteilen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Beschränkungen der Änderungen im Personenkreis der
Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung
durch die Person des Bescheidadressaten)
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100211.X06
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1991100211_19921202X06