Verwaltungsgerichtshof
02.12.1992
91/10/0211
Nennt die Forstbehörde erster Instanz als Bescheidadressat die Vollmachtnehmer "für die bücherlichen Eigentümer Österreichischen Bundesforste", während die belBeh die Rodungsbewilligung "den Österreichischen Bundesforsten vertreten durch" die Vollmachtnehmer erteilt, liegt darin keine unzulässige Auswechslung des Bescheidadressaten, wenn aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides iZm dessen Einleitung und der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, daß der Wille der Behörde erster Instanz darauf gerichtet war, die Rodungsbewilligung den Österreichischen Bundesforsten zu erteilen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/10/0212