Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
91/10/0211
Entscheidungsdatum
02.12.1992
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/10/0212
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0139 3
Stammrechtssatz
Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese Parteien in die Lage versetzen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (Hinweis E 14.9.1982, 81/07/0200). Dinglich Berechtigten ist insofern ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt. Einwendungen in denen die Beeinträchtigung von zu den dinglichen Rechten gehörenden Einforstungsrechten durch eine Rodung behauptet wird, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den
Zivilrechtsweg VwRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100211.X05
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JWR_1991100211_19921202X05