Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/10/0083
Entscheidungsdatum
29.06.1992
Index
L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
Rechtssatz
Baßtöne (hier aus einer Musikanlage) einer gewissen Intensität sind im Zusammenhang mit den damit verbundenen Schwingungen geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Ob dabei die Musik selbst bzw die gespielten Melodien zu vernehmen sind, ist nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100083.X02
Im RIS seit
03.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010
Dokumentnummer
JWR_1991100083_19920629X02