Verwaltungsgerichtshof
29.06.1992
91/10/0083
Baßtöne (hier aus einer Musikanlage) einer gewissen Intensität sind im Zusammenhang mit den damit verbundenen Schwingungen geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Ob dabei die Musik selbst bzw die gespielten Melodien zu vernehmen sind, ist nicht von Bedeutung.