Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Geschäftszahl

91/10/0083

Rechtssatz

Baßtöne (hier aus einer Musikanlage) einer gewissen Intensität sind im Zusammenhang mit den damit verbundenen Schwingungen geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Ob dabei die Musik selbst bzw die gespielten Melodien zu vernehmen sind, ist nicht von Bedeutung.