Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16587 A/2005
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/07/0073
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Index
L66457 Landw Siedlungswesen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
80/06 Bodenreform
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/10/0024 E 31. Jänner 1992 VwSlg 13572 A/1992 RS 3
(Hier: Die einforstungsberechtigte Agrargemeinschaft zählt zu den
Personen, denen an den zur Verfügung gestellten Grundstücken
"dingliche Rechte" zustehen und kommt ihr daher die Parteistellung
nach § 4 Z 2 Tir LSLG 1969 zu.)
Stammrechtssatz
Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung der Einforstungsrechte ausschließlich dem öff Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten iSd § 477 Z 4 ABGB.Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung der Einforstungsrechte ausschließlich dem öff Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten iSd Paragraph 477, Ziffer 4, ABGB.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070073.X02
Im RIS seit
03.05.2005
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2004070073_20050331X02