Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2004/07/0073
GRS wie 91/10/0024 E 31. Jänner 1992 VwSlg 13572 A/1992 RS 3 (Hier: Die einforstungsberechtigte Agrargemeinschaft zählt zu den Personen, denen an den zur Verfügung gestellten Grundstücken "dingliche Rechte" zustehen und kommt ihr daher die Parteistellung nach Paragraph 4, Ziffer 2, Tir LSLG 1969 zu.)
Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung der Einforstungsrechte ausschließlich dem öff Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten iSd Paragraph 477, Ziffer 4, ABGB.