Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/10/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/10/0012

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Person die in Österreich ein Großhandelsunternehmen führt, ist verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung daher nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher Paragraph 21, Absatz eins, VStG anzuwenden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100012.X03

Im RIS seit

17.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010

Dokumentnummer

JWR_1991100012_19920217X03

Rechtssatz für 93/04/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/04/0176

Entscheidungsdatum

19.10.1993

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/04 Berufsausbildung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/10/0012 3 (hier: Lehrberechtigte iSd BAG).

Stammrechtssatz

Eine Person die in Österreich ein Großhandelsunternehmen führt, ist verpflichtet, sich über die auf dem Gebiet ihrer Tätigkeit erlassenen Vorschriften zu informieren. Unkenntnis dieser Vorschriften vermag vor einer Bestrafung daher nicht zu schützen. Sie führt auch nicht dazu, daß das Verschulden des Täters geringfügig ist und daher Paragraph 21, Absatz eins, VStG anzuwenden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040176.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010

Dokumentnummer

JWR_1993040176_19931019X05