Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
92/08/0006
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs5;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/08/0188 1
(hier: Besuch der Meisterschule für Lebensmitteltechnologie
durch Müllergesellen)
Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, daß nach § 12 Abs 5 AlVG Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung nicht als Beschäftigung iSd Abs 1 und 2 legcit gelten (und daher auch nicht als "Ausbildung" iSd Abs 3 lit f legcit), ist die Auslegung zulässig, wonach auch der Gesichtspunkt der eigenen beruflichen (Höher-)Qualifikation in Verbindung mit Erfordernissen des Arbeitsmarktes einen "berücksichtigungswürdigen Fall" iSd § 12 Abs 4 AlVG darstellen kann.Im Hinblick darauf, daß nach Paragraph 12, Absatz 5, AlVG Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung nicht als Beschäftigung iSd Absatz eins und 2 legcit gelten (und daher auch nicht als "Ausbildung" iSd Absatz 3, Litera f, legcit), ist die Auslegung zulässig, wonach auch der Gesichtspunkt der eigenen beruflichen (Höher-)Qualifikation in Verbindung mit Erfordernissen des Arbeitsmarktes einen "berücksichtigungswürdigen Fall" iSd Paragraph 12, Absatz 4, AlVG darstellen kann.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080006.X03
Im RIS seit
18.10.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010
Dokumentnummer
JWR_1992080006_19930427X03