Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Geschäftszahl

91/08/0188

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß nach Paragraph 12, Absatz 5, AlVG Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung nicht als Beschäftigung iSd Absatz eins und 2 legcit gelten (und daher auch nicht als "Ausbildung" iSd Absatz 3, Litera f, legcit), ist die Auslegung zulässig, wonach auch der Gesichtspunkt der eigenen beruflichen (Höher-)Qualifikation in Verbindung mit Erfordernissen des Arbeitsmarktes einen "berücksichtigungswürdigen Fall" iSd Paragraph 12, Absatz 4, AlVG darstellen kann.