Verwaltungsgerichtshof
19.05.1992
91/08/0189
GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/08/0188 1
Im Hinblick darauf, daß nach Paragraph 12, Absatz 5, AlVG Nachschulung und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung nicht als Beschäftigung iSd Absatz eins und 2 legcit gelten (und daher auch nicht als "Ausbildung" iSd Absatz 3, Litera f, legcit), ist die Auslegung zulässig, wonach auch der Gesichtspunkt der eigenen beruflichen (Höher-)Qualifikation in Verbindung mit Erfordernissen des Arbeitsmarktes einen "berücksichtigungswürdigen Fall" iSd Paragraph 12, Absatz 4, AlVG darstellen kann.