Die Beitragsfreiheit nach § 49 Abs 3 Z 10 ASVG setzt, als subjektive Voraussetzung, den Parteiwillen voraus, die Zuwendung wegen der durch einen bestimmten Zeitraum eingehaltenen Betriebstreue zu gewähren.Die Beitragsfreiheit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 10, ASVG setzt, als subjektive Voraussetzung, den Parteiwillen voraus, die Zuwendung wegen der durch einen bestimmten Zeitraum eingehaltenen Betriebstreue zu gewähren.