Für die Versicherungspflicht eines Gemeindearztes ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob dem Bürgermeister in bestimmten, nur ausnahmsweise auftretenden und selbst nur dann einen Teil der von den Gemeindeärzten übernommenen Aufgaben betreffenden Umständen ein Weisungsrecht kraft hoheitlicher Befugnis zukommt. Darüberhinaus ist ein Weisungsrecht in Hinblick auf die Fachkenntnisse eines Gemeindearztes nicht aussagekräftig.