Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/07/0130

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14179 A/1994

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

91/07/0130

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111a Abs1;
  1. WRG 1959 § 111a heute
  2. WRG 1959 § 111a gültig ab 11.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  3. WRG 1959 § 111a gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Ziel des Paragraph 111 a, WRG 1959 ist es, unüberschaubare Großprojekte so aufzugliedern, daß sie beherrschbar werden. Die Verfahrensaufspaltung dient daher auch - und vor allem - der Informationsgewinnung der Behörde und auch des Bewilligungswerbers. Im Grundsatzgenehmigungsverfahren sollen alle denkbaren Einwendungen vorgebracht werden, deren Notwendigkeit sich aus dem vorgelegten Projekt erkennen läßt, also nicht nur grundsätzliche. Auf Grund dieser Einwendungen wird es für die Behörde - in Verbindung mit ihrer amtswegigen Prüfungspflicht - möglich, nicht nur darüber zu entscheiden, ob das Projekt grundsätzlich genehmigt werden kann, sondern auch, welche Auflagen erforderlich sind und welche Fragen in Detailverfahren zu verlagern sind. Für den Bewilligungswerber soll aus den Einwendungen und ihrer Behandlung durch die Behörde klar werden, womit er im weiteren Verfahren zu rechnen hat. Daraus folgt, daß es iSd Paragraph 111 a, WRG 1959 liegt, wenn die Behörde auch über andere als grundsätzliche Einwendungen entscheidet, sofern sie entscheidungsreif sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X10

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_1991070130_19941213X10