Verwaltungsgerichtshof
13.12.1994
91/07/0130
Ziel des Paragraph 111 a, WRG 1959 ist es, unüberschaubare Großprojekte so aufzugliedern, daß sie beherrschbar werden. Die Verfahrensaufspaltung dient daher auch - und vor allem - der Informationsgewinnung der Behörde und auch des Bewilligungswerbers. Im Grundsatzgenehmigungsverfahren sollen alle denkbaren Einwendungen vorgebracht werden, deren Notwendigkeit sich aus dem vorgelegten Projekt erkennen läßt, also nicht nur grundsätzliche. Auf Grund dieser Einwendungen wird es für die Behörde - in Verbindung mit ihrer amtswegigen Prüfungspflicht - möglich, nicht nur darüber zu entscheiden, ob das Projekt grundsätzlich genehmigt werden kann, sondern auch, welche Auflagen erforderlich sind und welche Fragen in Detailverfahren zu verlagern sind. Für den Bewilligungswerber soll aus den Einwendungen und ihrer Behandlung durch die Behörde klar werden, womit er im weiteren Verfahren zu rechnen hat. Daraus folgt, daß es iSd Paragraph 111 a, WRG 1959 liegt, wenn die Behörde auch über andere als grundsätzliche Einwendungen entscheidet, sofern sie entscheidungsreif sind.
ECLI:AT:VWGH:1994:1991070130.X10